Artikel 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen «tecnoswiss, Verband des Maschinen- und Werkzeughandels» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden «tecnoswiss»).
2 Der Sitz des Vereins ist Basel.
Artikel 2 Zweck
Die im Handelsregister unter dem Namen tecnoswiss, Verband des Maschinen- und Werkzeughandels eingetragene Verein hat den Zweck, die wirtschaftlichen Interessen des Handels in der Schweiz mit Maschinen und Werkzeugen für die Metall-, Holz- und Kunststoffbearbeitung zu fördern, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und Fachmessen durchzuführen.
Artikel 3 Erwerb
1 Die Mitgliedschaft steht Unternehmen und Organisationen offen, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben und zur Maschinen- und Werkzeughandelsbranche oder angrenzenden Bereichen im Sinne von Artikel 2 gehören.
2 In begründeten Fällen kann von den in Artikel 3 Absatz 1 festgehaltenen Erfordernissen abgewichen werden.
3 Das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.
Artikel 4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich durch ausserordentliche Verdienste zum Wohle des tecnoswiss ausgezeichnet haben.
Artikel 5 Aufnahme
1 Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand.
3 Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Artikel 6 Austritt oder Ausschluss
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Geschäftsaufgabe oder Ausschluss.
2 Ein Austritt aus dem tecnoswiss ist frühestens nach drei Kalenderjahren Mitgliedschaft, auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich.
3 Eine Austrittserklärung ist schriftlich der Geschäftsstelle einzureichen.
4 Eine Austrittserklärung befreit nicht von der Erfüllung der bis zum endgültigen Austritt anfallenden Verbindlichkeiten.
5 Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, auf andere Weise gegen die Interessen des tecnoswiss verstossen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, dem tecnoswiss schaden oder die trotz Aufforderung ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem tecnoswiss nicht nachkommen, können vom Verbandsvorstand ausgeschlossen werden.
6 Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr.
Artikel 7 Einnahmen
1 Die Auslagen des tecnoswiss werden durch Mitgliederbeiträge sowie durch Erträge aus Dienstleistungen und Finanzanlagen gedeckt.
2 Die ordentlichen Beiträge werden von der Generalversammlung jährlich mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
3 Ausserordentliche Beiträge können von der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Errechnung des Mitgliederbeitrages erforderlichen Angaben auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des tecnoswiss haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder sowie der Mitglieder des Verbandsvorstandes ist ausgeschlossen.
Artikel 9 Organe
Die Organe des tecnoswiss sind:
(1) die Generalversammlung
(2) der Verbandsvorstand
(3) die Gruppe Metall und die Gruppe Holz
(4) die Revisionsstelle
Artikel 10 Geschäftsstelle
(5) Der tecnoswiss kann eine Geschäftsstelle im Sinne eines Verbandssekretariates unterhalten.
(1) Generalversammlung
Artikel 11 Aufgaben und Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des tecnoswiss. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Behandlung aller Fragen, die sich aus dem Verbandszweck ergeben und die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen werden;
2 Wahl des Verbandspräsidenten, des Präsidenten der Gruppe Metall, des Präsidenten der Gruppe Holz, des Finanzchefs, der Leiter der Ressorts sowie der Revisionsstelle;
3 Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
4 Entlastung des Verbandsvorstandes und der Geschäftsstelle;
5 Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle;
6 Festlegung der Mitgliederbeiträge;
7 Genehmigung des Budgets;
8 Ernennung von Ehrenmitgliedern;
9 Änderung der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung des tecnoswiss.
Artikel 12 Einberufung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden bei Bedarf einberufen, sofern es der Verbandsvorstand als notwendig erachtet, oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
2 Die Einladungen sind schriftlich oder elektronisch spätestens 20 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu versenden.
3 Anträge einzelner Mitglieder sind der Geschäftsstelle mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 13 Beschlussfassung
1 In der Generalversammlung hat jede Mitgliederfirma eine Stimme.
2 Stellvertretung ist nicht zulässig.
3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem Einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
(2) Verbandsvorstand
Artikel 14 Zusammensetzung, Wählbarkeit und Amtsdauer des Verbandsvorstandes
1 Der Verbandsvorstand besteht aus:
– dem Verbandspräsidenten
– dem Präsidenten der Gruppe Metall
– dem Präsidenten der Gruppe Holz
– dem Finanzchef
– 3 bis 5 Ressortchefs
2 Der Verbandsvorstand konstituiert sich vorbehältlich Artikel 11 Absatz 2 selbst.
3 Der Verbandspräsident, der Präsident Gruppe Metall, der Präsident Gruppe Holz und der Finanzchef sind jeweils kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
4 Der Verantwortliche der Geschäftsstelle ist zusammen mit dem Verbandspräsidenten oder mit dem Finanzchef kollektiv zeichnungsberechtigt.
5 In den Verbandsvorstand sind nur Personen wählbar, die in leitender Stellung (Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat) einer Mitgliedsfirma angehören. Wird eine solche leitende Stellung während der Amtsperiode als Verbandsvorstandsmitglied aufgegeben, so scheidet das Verbandsvorstandsmitglied spätestens nach Ablauf der Amtsperiode aus dem Verbandsvorstand aus.
6 Die Amtsdauer der Verbandsvorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und läuft mit der ordentlichen Generalversammlung des entsprechenden Jahres ab.
7 Wiederwahl ist zulässig.
8 Wird während einer Amtsperiode eine Ersatzwahl notwendig, so gilt die Wahl vorerst nur für die restliche Amtsdauer bzw. bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
Artikel 15 Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand ist das ausführende Organ des Verbands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
2 Vertretung des Verbands nach aussen;
3 Delegation von Mitgliedern in internationale Verbände;
4 Festlegung der Richtlinien der Verbandspolitik;
5 Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
6 Verabschiedung von Jahresrechnung, Jahresbericht und Budget zur Vorlage an die Generalversammlung;
7 Ermittlung und Antragstellung zur Höhe der Mitgliederbeiträge an die Generalversammlung;
8 Unterbreitung von Wahlvorschlägen an die Generalversammlung;
9 Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte.
Artikel 16 Delegation der Befugnisse durch den Verbandsvorstand
1 Der Verbandsvorstand kann einen Teil seiner Befugnisse auf die Gruppe Metall, die Gruppe Holz, die Ressorts, die Geschäftsstelle oder auf Kommissionen und Dritte übertragen.
2 Der Verbandsvorstand kann über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung Reglemente erlassen. Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Verbandsvorstand geändert werden.
Artikel 17 Einberufung zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes
1 Der Verbandsvorstand versammelt sich auf Einladung des Verbandspräsidenten so oft als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr.
2 In den ersten 4 Jahren seit ihrer Ernennung sind auch die Ehrenmitglieder zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
(3) Gruppen
Artikel 18 Organisation
1 Die beiden Gruppen Metall und Holz umfassen und vertreten die Mitglieder der entsprechenden Industrie.
2 Sie verfügen über je eine eigene Leitung aus Vertretern der Gruppenmitglieder, deren Vorsitz der Präsident der Gruppe innehat.
Artikel 19 Einberufung zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes
1 Die Gruppenleitungen bestehen je aus:
– dem Präsidenten der Gruppe
– vier bis sechs Mitgliedern der Gruppenleitung
2 Die Gruppenleitung konstituiert sich selbst.
3 Im Übrigen gelten für die Mitglieder der Gruppenleitung die Bestimmungen gem. Artikel 14 Absatz 5 bis 8.
Artikel 20 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenleitungen
Die Gruppenleitungen sind ausführende Organe des Verbandsvorstandes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Vertretung der Gruppe nach aussen;
2 Durchsetzung der Richtlinien der Verbandspolitik;
3 Umsetzung der sie betreffenden Beschlüsse der Generalversammlung;
4 Antragstellung zuhanden des Verbandsvorstandes über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
5 Unterbreitung von Wahlvorschlägen für den Verbandsvorstand;
6 Wahl von Mitgliedern in die Gruppenleitung;
7 Einberufung und Durchführung von Gruppenversammlungen, Informationsveranstaltungen, Workshops und weiteren Anlässen;
8 Organisation von Gruppenmessen oder Vertretung der Gruppeninteressen bei Messeveranstaltern und anderen relevanten Anlässen Dritter.
Artikel 21 Delegation der Befugnisse durch die Gruppenleitungen
Die Gruppenleitungen können einen Teil ihrer Befugnisse auf Kommissionen und Dritte übertragen.
Artikel 22 Einberufung zu den Sitzungen der Gruppenleitungen
Die Gruppenleitungen versammeln sich auf Einladung des Gruppenpräsidenten so oft als es die Geschäfte erfordern.
(4) Revisionsstelle
Artikel 23 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Aufgaben und Befugnisse der Revisionsstelle bestimmen sich nach dem Gesetz.
(5) Geschäftsstelle
Artikel 24 Aufgaben und Befugnisse
1 Die Geschäftsstelle erledigt die Aufgaben, die ihr in den Reglementen, von der Generalversammlung oder vom Verbandsvorstand zugewiesen werden.
2 Der Verantwortliche der Geschäftsstelle oder ein Stellvertreter wohnen den Sitzungen des Verbandsvorstandes und der Generalversammlung mit beratender Stimme bei.
3 Über ihre Tätigkeit hat die Geschäftsstelle dem Verbandsvorstand einmal jährlich Bericht zu erstatten.
Artikel 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 26 Statutenänderung
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Artikel 27 Auflösung
1 Die Auflösung des tecnoswiss kann an einer Generalversammlung von einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Vorbehalten bleiben Artikel 77ff ZGB.
2 Das Vermögen kann im Falle einer Auflösung des tecnoswiss nur zu Verbands-zwecken gemäss Artikel 2 oder gemeinnützig verwendet werden.
Artikel 28 Inkrafttreten
1 Diese Statuten sind in einer ausserordentlichen Generalversammlung genehmigt worden, die mittels schriftlicher Abstimmung am 21.06.2022 abgehalten worden ist.
2 Sie treten sofort in Kraft.
Basel, 21. Juni 2022
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